FDP RemscheidFDP Remscheid

Datenschutz bei der Stadt Remscheid

Anfrage zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Grünflächen und Ordnungsangelegenheiten am 20. März 2007

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

der Berichterstattung der lokalen Presse war zu entnehmen, dass sich die Bußgeldstelle der Stadt Remscheid wegen der Verfolgung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr von 6 km/h die Personalausweisfotos sämtlicher volljährigen weiblichen Familienangehörigen des Fahrzeughalters zur Ermittlung der Fahrerin beschaffte und die Fahrerin anhand dieser Fotos durch die Nachbarschaft identifizieren ließ (RGA vom 5. März 2007).

Bereits die Ehefrau des Fahrzeughalters hätte altersbedingt als Fahrerin bei den Ermittlungen außer Betracht bleiben müssen. Dennoch sollen offenbar auch von ihr Fotos durch einen behördlichen Ermittler in der Nachbarschaft herumgezeigt worden sein. Zudem sieht § 3 Abs. 1 Nr. 16 Meldegesetz NRW lediglich die Datenspeicherung der minderjährigen Familienangehörigen vor. Die Geschwindigkeitsüberschreitung hatte dabei ein sog. „Knöllchen“ in Höhe von 15,- € zur Folge.

Da sich dem Pressebericht zufolge die „eindeutige“ Identifizierung der Fahrerin durch die Nachbarn im anschließenden Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht als unzutreffend herausstellte, musste die Stadt Remscheid die Kosten des Verfahrens übernehmen. Ermittlungen gegen die tatsächliche Fahrzeugführerin sollen hingegen aufgrund zwischenzeitlicher Verjährung ausscheiden.

Hierzu soll der Landesbeauftragte für Datenschutz im vorliegenden Fall die pauschale Einholung der Passbilder durch die Bußgeldstelle als „datenschutzrechtlich unzulässig“ und die Nachbarschaftsbefragung als „keinesfalls verhältnismäßige“ Ermittlungsmaßnahme bewertet haben.

Im Hinblick auf den geschilderten Sachverhalt bitten wir um Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Gibt es eine datenschutzrechtliche Beanstandung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen i.S.d § 24 Datenschutzgesetz NRW zur Verfahrenspraxis Ihrer Bußgeldstelle im Hinblick auf den geschilderten Sachverhalt? Wenn ja, welche Mängel hat dieser hierzu festgestellt?

2. Sind mit einer Beanstandung zu oben 1. Vorschläge durch den Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Behandlung künftiger vergleichbarer Fälle verbunden worden? Wenn ja, welchen Inhalt haben diese Vorschläge?

3. Wie wird die Verwaltung eine solche Beanstandung (oben 1.) und etwaige Vorschläge (oben 2.) bei zukünftigen vergleichbaren Fällen berücksichtigen?

Mit freundlichen Grüßen

gez.
Wolf Lüttinger
Fraktionsvorsitzender

gez.
Michael Garweg
Sprecher im Ausschuss für Umwelt, Grünflächen und Ordnungsangelegenheiten

0 Kommentare

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.